1. Zweck und Geltungsbereich dieser Nachhaltigkeitsrichtlinie
Diese Nachhaltigkeitsrichtlinie beschreibt, wie wir bei der Auswahl von Waren, bei Verpackungen, bei Versand und Lieferung, bei Rücksendungen sowie bei der Bereitstellung von Produktinformationen mit Ressourcen, Verpackungsmaterialien und umweltbezogenen Angaben umgehen.
Diese Richtlinie gilt insbesondere für:
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Möbel und Einrichtungsgegenstände, die über die Website angeboten werden;
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Online-Bestellungen;
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Verpackungen;
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Versand und Lieferung innerhalb Deutschlands;
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Rücksendungen;
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Kundenservice;
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produktbezogene Umweltinformationen.
Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder vergleichbare umweltbezogene Aussagen werden nicht als pauschale Aussage über eine Ware oder den gesamten Shop verwendet, wenn hierfür keine konkrete und überprüfbare Grundlage besteht.
Umweltbezogene Aussagen werden auf eindeutig bestimmbare Eigenschaften beschränkt, beispielsweise:
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eingesetztes Material;
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nachgewiesener Recyclinganteil;
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Art und Umfang der Verpackung;
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Wiederverwendbarkeit;
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Reparierbarkeit;
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konkrete externe Zertifizierung;
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dokumentierte Herkunft bestimmter Materialien.
Irreführende geschäftliche Angaben sind nach § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig. Nach § 5a UWG dürfen wesentliche Informationen, die ein Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, nicht verschwiegen oder unklar dargestellt werden.
2. Ressourcennutzung und Abfallvermeidung
Bei Verpackung, Versand, Rücksendung und der Handhabung nicht mehr benötigter Materialien berücksichtigen wir die Abfallhierarchie des § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
§ 6 Abs. 1 KrWG legt folgende Rangfolge fest:
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Vermeidung;
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Vorbereitung zur Wiederverwendung;
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Recycling;
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sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung;
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Beseitigung.
Bei der Auswahl und Verwendung von Verpackungsmaterialien wird deshalb darauf geachtet, unnötige Verpackungsbestandteile zu vermeiden, ohne den für einen sicheren Transport erforderlichen Produktschutz zu beeinträchtigen.
Bei Möbeln, großvolumigen Einrichtungsgegenständen, zerbrechlichen Waren und Sendungen aus mehreren Packstücken können zusätzliche Schutzmaterialien erforderlich sein.
Solche Schutzmaterialien werden eingesetzt, soweit sie notwendig sind, um:
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Transportschäden zu vermeiden;
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Beschädigungen von Oberflächen und Kanten zu reduzieren;
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einzelne Bauteile während des Transports zu sichern;
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eine sichere Rücksendung zu ermöglichen.
Eine Verringerung von Verpackungsmaterial darf nicht dazu führen, dass das Risiko von Produktschäden und dadurch entstehenden zusätzlichen Transporten erhöht wird.
3. Verpackungen und Verpackungsrecht
Für Verpackungen, die in Deutschland beziehungsweise im Binnenmarkt bereitgestellt werden, gelten seit dem 12. August 2026 insbesondere die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Diese Verordnung gilt nach ihrem Art. 2 grundsätzlich für Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material und für Verpackungsabfälle.
Die Verordnung (EU) 2025/40 enthält insbesondere Anforderungen an:
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die Gestaltung und Zusammensetzung von Verpackungen;
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Recyclingfähigkeit;
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bestimmte Stoffbeschränkungen;
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Verpackungsminimierung;
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Wiederverwendung für bestimmte Verpackungskategorien;
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Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach den jeweils vorgesehenen Anwendungszeitpunkten.
In Deutschland wird die Verordnung (EU) 2025/40 durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt. Das VerpackDG ist am 12. August 2026 in Kraft getreten.
Soweit wir nach der Verordnung (EU) 2025/40 oder dem VerpackDG für eine konkrete Verpackungsart als verpflichteter Wirtschaftsakteur einzustufen sind, werden die dort für diese Verpackung und diese Rolle konkret vorgesehenen Registrierungs-, Organisations-, Daten- oder Rücknahmepflichten erfüllt.
Für einzelne Übergangstatbestände enthält § 68 VerpackDG besondere Übergangsregelungen. Deshalb werden frühere Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes nicht pauschal auf sämtliche Verpackungen nach dem 12. August 2026 übertragen.
Kunden sollten Verpackungsmaterialien nach Möglichkeit entsprechend der örtlichen kommunalen Entsorgungsstruktur in Deutschland getrennt erfassen.
Die konkrete Entsorgung hängt vom jeweiligen Material ab, beispielsweise Papier und Karton, Kunststoffe, Verbundmaterialien oder sonstige Verpackungsbestandteile.
4. Produktauswahl, Materialien und Produktinformationen
Bei Möbeln und Einrichtungsgegenständen stellen wir die wesentlichen verfügbaren Produktinformationen klar und produktbezogen dar.
Hierzu können insbesondere gehören:
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Material;
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Abmessungen;
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vorgesehene Verwendung;
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Oberflächenmerkmale;
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Pflegehinweise;
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konstruktive Eigenschaften;
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relevante Verpackungsinformationen.
Bei Holz, Holzwerkstoffen und anderen natürlichen Materialien können Unterschiede in:
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Farbe;
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Maserung;
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Struktur;
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Oberflächenbild
durch natürliche Materialeigenschaften entstehen.
Solche natürlichen Abweichungen stellen nicht allein deshalb einen Mangel dar. Ob im Einzelfall ein Sachmangel besteht, richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen der §§ 434 ff. BGB und der konkret vereinbarten Beschaffenheit der Ware.
Umweltbezogene Aussagen zu Recyclingmaterial, Holzherkunft oder sonstigen Materialeigenschaften werden nur verwendet, wenn sie sich auf eine konkret bestimmte Eigenschaft beziehen und hierfür nachvollziehbare Produkt- oder Lieferantendokumentation vorhanden ist.
5. Holzprodukte und Verordnung (EU) 2023/1115
Für bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse, darunter bestimmte Holzprodukte, gilt die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR), soweit die jeweilige Ware in den sachlichen Anwendungsbereich und die betreffende Tätigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
Die Verordnung ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft.
Nach der derzeit geltenden Fassung beginnen die wesentlichen Verpflichtungen der Art. 3 bis 13 sowie weiterer dort genannter Bestimmungen für die meisten erfassten Marktteilnehmer und Händler am 30. Dezember 2026.
Für bestimmte Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU bestanden, gilt für die in der EUDR bezeichneten Verpflichtungen grundsätzlich der spätere Anwendungszeitpunkt 30. Juni 2027, soweit keine in der Verordnung geregelte Ausnahme eingreift.
Vor dem jeweils maßgeblichen Anwendungszeitpunkt wird eine Ware daher nicht allein deshalb als bereits vollständig EUDR-pflichtig dargestellt, weil sie Holz enthält.
Sobald die jeweiligen Vorschriften für eine konkrete Ware und unsere konkrete Rolle gelten, werden die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 entsprechend ihrem tatsächlichen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich umgesetzt.
6. Umweltbezogene Aussagen und Transparenz
Umweltbezogene Informationen auf der Website werden so dargestellt, dass sie sich auf konkret bestimmbare Eigenschaften beziehen.
Nach § 5 UWG dürfen geschäftliche Angaben insbesondere nicht unwahr oder zur Täuschung über wesentliche Eigenschaften einer Ware geeignet sein.
Nach § 5a UWG dürfen wesentliche Informationen nicht:
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verschwiegen;
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unklar dargestellt;
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mehrdeutig dargestellt;
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verspätet bereitgestellt
werden, wenn sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erforderlich sind.
Bezieht sich eine Umweltangabe beispielsweise nur auf die Verpackung, wird daraus keine Aussage abgeleitet, dass automatisch das gesamte Möbelstück umweltfreundlich oder nachhaltig sei.
Bezieht sich eine Aussage nur auf einen bestimmten Recyclinganteil, wird dieser Anteil konkret auf das betreffende Material oder den betreffenden Bestandteil bezogen.
Werden externe Zertifikate, Prüfzeichen oder Materialnachweise verwendet, wird die Aussage auf die Ware, das Material oder die Eigenschaft beschränkt, für die der betreffende Nachweis tatsächlich gilt.
7. Umgang des Kunden mit Verpackung und Rücksendung
Kunden können dazu beitragen, unnötige zusätzliche Transporte und Materialverluste zu vermeiden, indem sie insbesondere:
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die Lieferanschrift vor Abschluss der Bestellung prüfen;
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eine ordnungsgemäße Warenannahme ermöglichen;
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Verpackungsmaterialien bis zur Prüfung großvolumiger Waren aufbewahren;
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bei einer Rücksendung geeignete Schutzmaterialien verwenden;
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das bereits im Paket enthaltene Rücksendeetikett verwenden.
Bei Möbeln und großvolumigen Einrichtungsgegenständen sollte der Kunde den äußeren Zustand der Verpackung und sichtbare Transportschäden bei der Lieferung möglichst dokumentieren.
Die Dokumentation sichtbarer Schäden dient der einfacheren Bearbeitung einer Reklamation und schränkt die gesetzlichen Mängelrechte nach §§ 437 ff. BGB nicht ein.
Verpackungsmaterialien sollten nach Möglichkeit entsprechend der in Deutschland am Wohnort des Kunden vorhandenen getrennten Sammlung nach Materialarten sortiert werden.
8. Aktualisierung dieser Nachhaltigkeitsrichtlinie
Diese Nachhaltigkeitsrichtlinie kann geändert werden, wenn sich unsere tatsächlichen Verpackungs-, Versand-, Rückgabe- oder Informationsprozesse ändern oder neue gesetzliche Anforderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten beziehungsweise anwendbar werden.
Die jeweils aktuelle Fassung wird auf der Website veröffentlicht.
Eine Änderung dieser Richtlinie ändert keine bereits abgeschlossenen Kaufverträge rückwirkend.
Änderungen an Versandkosten, Lieferbedingungen oder Rückgabebedingungen werden für neue Bestellungen nur angewendet, wenn die betreffenden Bedingungen dem Kunden vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung angezeigt wurden.
9. Kontaktinformationen
E-Mail: orderstatus@dozenlystudio.com
Telefon: +81 (808) 717 53 52
Adresse: 2-4-1 YAMAZAKI BAKING DORMITORY NIHONMATSUSHINMACHI, ANJO-SHI, AICHI-KEN 446-0075, JAPAN
Kundenservicezeiten: Montag bis Freitag, 07:50-15:50 Uhr
Liefergebiet: Deutschland